Allgemeine Geschäftsbedingungen

MINERALÖLWERK GMBH, Borkensteiner Mühle 7, D-67308 Bubenheim
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen 10/03

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, selbst wenn der Besteller eigene allgemeine Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat. Sie gelten auch für von uns in diesem
Zusammenhang etwa erbrachte Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliches. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

§ 1 Vertragsabschluß

1. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Unsere Mitarbeiter im Außendienst sind zu Vertragsabschlüssen und zum Inkasso nur mit schriftlicher Vollmacht berechtigt.
2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen abgegebener Aufträge, dieser Bedingungen und der geschlossenen Verträge sind nur rechtswirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind. Die Aufhebung der zwingend geltenden Schriftform ist nur dann wirksam. wenn dies durch uns schriftlich bestätigt wird.
3. Die Zusendung von Preislisten, Rundschreiben oder allgemeinen Offerten gelten nicht als für uns verbindliche Angebote im Sinne des § 145 BGB.

§ 2 Preise

1. Soweit kein Preis für die Ware vereinbart worden ist, erfolgt die Berechnung nach unseren am Versandtag gültigen Preisen. Sie verstehen sich, wenn nicht anders vermerkt, netto ohne gesetzliche Umsatzsteuer ab Werk, inklusive Standardverpackung. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. die Kosten für fiskalische Abgaben (z.B. Mineralölsteuer, Altöl-Ausgleichsabgabe, usw.), Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen, gehen zu Lasten des Bestellers.
2. Die bestätigten Preise gelten, soweit schriftlich keine andere Vereinbarung getroffen wird, jeweils für 30 Tage, falls der Käufer Kaufmann ist und jeweils 120 Tage, falls der Käufer kein Kaufmann ist.
3. Preisänderungen bleiben, auch bei Abschluss- oder Festpreisvereinbarungen, jederzeit ohne Einhaltung einer Frist vorbehalten, wenn und sobald sich für die Mineralölwirtschaft insgesamt fiskalische Abgaben (z.B. Mineralölsteuer, Altöl-Ausgleichsabgabe usw.) tarifgebundene Frachten, Rohstoffpreise und sonstige
Kosten ändern.
4. Nach Ablauf der bestätigten Frist (Punkt 2) werden neue Preisvereinbarungen getroffen. Bis zu deren Vorliegen gelten die Preise mit obiger Maßgabe (Punkt 3) weiter. Den vereinbarten Preisen liegt ein Auftragswert von mindestens EUR 150,-incl. Mehrwertsteuer im Einzelfall zugrunde. Bei Unterschreiten dieses Wertes behalten wir uns die Berechnung eines Kleinmengenzuschlages je Rechnung von EUR 10,– zzgl. Mehrwertsteuer, bei Kleinstmengen den Versand per Nachnahme, vor.

§ 3 Rücktritt vom Vertrag, höhere Gewalt, Haftung

1. Ein Rücktrittsrecht hat der Käufer erst dann, wenn er uns unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist in Verzug gesetzt hat.
2. Wir können vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns oder Dritten gegenüber nicht nachkommt oder wenn sich die Zahlungsfähigkeit des Käufers ungünstig verändert.
3. Im Falle höherer Gewalt und bei anderen unabwendbaren Ereignissen können wir die Lieferung für die Dauer der Einwirkungen einschränken, einstellen oder vom Vertrag zurücktreten. Als solche Ereignisse und höhere Gewalt gelten insbesondere Arbeitskonflikte, unaufschiebbare Reparaturen im Herstellerwerk, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen jeder Art, mangelhafte Gewinnung oder verzögerte bzw.
eingeschränkte Zufuhr von Roh- und Hilfsstoffen, Strom-, Wasser- und gegebenenfalls Gasausfall, Mangel an Transportmitteln, Verkehrserschwernisse, Krieg, Aufruhr und dergleichen sowie jedes andere unabwendbare Ereignis.
4. Sollten wir zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sein, beschränkt sich dieser soweit gesetzlich zulässig – in jedem Fall auf den Wert der einzelnen Lieferung. Die Haftung für mittelbare und Folgeschäden ist ausgeschlossen.

§ 4 Lieferung, Mengenfeststellung

1. Lieferfristen sind nur verbindlich bei ausdrücklicher Bestätigung. Liefermöglichkeit bleibt vorbehalten, insbesondere im Falle höherer Gewalt und bei Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben.
2. Für einen rechtzeitigen Versand haften wir dann nicht, wenn die mit dem Käufer vereinbarten Versandbehälter nicht verfügbar sind oder Behinderungen der Verlademöglichkeiten und Wagenbeistellungen, die wir nicht zu vertreten haben, einen rechtzeitigen Versand nicht zulassen.
3. Die Gefahr geht, auch bei frachtfreier oder CIF-Lieferung, spätestens mit dem Zeitpunkt, an dem die Ware unser Lager verlässt, auf den Käufer über.
4. Die Warenmenge wird von uns festgestellt. Sie ist für den Käufer bindend und wird der Preisberechnung zugrunde gelegt.

§ 5 Umschließungen

1. Leihgebinde, die bis 90 Tage mietfrei gestellt werden, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen anderweitig nicht benutzt werden und sind unbeschädigt einschließlich Verschraubungen und Fasshähnen frachtfrei an unser Lager zurückzusenden. Wir behalten uns vor, für Umschließungen nach Ablauf von 90 Tagen Pfandbeträge zu berechnen. Nicht fristgemäß zurückgegebene oder verloren gegangene Gebinde
können zum Wiederbeschaffungspreis berechnet werden.
2. Käufers Gebinde sind in einem reinen füllfertigen Zustand frei unserer Füllanlage anzuliefern. Bei Lieferung in Käufersumschließungen sind wir nicht verpflichtet, die Umschließungen auf ihre Eignung oder Sauberkeit zu überprüfen. Die Verwendung erfolgt auf Gefahr des Käufers. Für Verunreinigungen der Ware infolge eingesandter unsauberer Umschließungen sind wir nicht verantwortlich.
3. Bei Lieferung im Straßentankwagen hat der Käufer für sofortige Abnahmebereitschaft zu sorgen. Er haftet uns für alle aus einer verzögerten Entleerung des Tankwagens entstehenden Kosten und Schäden.
4. Für alle Schäden an Leihumschließungen, auch wenn sie durch höhere Gewalt entstehen, und für das Transportrisiko der Hin- und Rücksendung haftet der Käufer.

§ 6 Muster- und Qualitätsangaben

Analysendaten und Angaben von sonstigen Qualitätsmerkmalen entsprechen nach bestem Wissen dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse und unserer Entwicklung. Muster und Proben entsprechen dem derzeitigen durchschnittlichen Ausfall der Ware, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften für eine bestimmte Frist zugesichert sind.

§ 7 Beanstandungen

1. Der Käufer ist verpflichtet, alle erkennbaren und offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 8 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort und vor deren Verwendung schriftlich anzuzeigen. Vorausgesetzt ist ferner, dass sich die Ware noch in der ursprünglichen Umschließung befindet und diese nicht inzwischen vom Bestimmungsort weiter versandt ist.
2. Der Käufer hat für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen den Transportführer zu sorgen.
3. Bei Beschaffenheitsrügen ist sofort ein Muster von mind. 1 kg einzusenden, die Restbestände im Originalgebinde, ggf. auch im Gebrauch befindliche Waren sind sicherzustellen. Dem Verkäufer ist die Möglichkeit zu geben, alle notwendigen Maßnahmen zur Prüfung der Beanstandung an Ort und Stelle vorzunehmen.
4. Bei berechtigten Beanstandungen haben wir die Wahl, ob wir von unserem Recht auf Ersatzlieferung Gebrauch machen oder dem Verlangen des Käufers auf Minderung des Kaufpreises stattgeben wollen. Ist der Käufer Kaufmann, so sind weitere Ansprüche gegen uns, auch solche die keine Gewährleistungsansprüche sind, ausgeschlossen. Ist der Käufer kein Kaufmann und machen wir von unserem Recht auf Ersatzlieferung
Gebrauch, so erhält der Käufer das Recht, bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
5. Weitere Ansprüche gegen uns, auch solche, die keine Gewährleistungsansprüche
sind, sind jedoch ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen.
Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Zahlung

1. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu leisten.
2. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe der Kosten für tägliche Kontoüberziehungen nach den jeweils gültigen Bankkonditionen.
3. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern können, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen, ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingekommener Wechsel zur Folge.
4. Ist der Käufer Kaufmann, so sind Aufrechnung sowie Geltendmachung eines Pfand oder Zurückhaltungsrechtes gegen uns zulässig, ist der Käufer kein Kaufmann, so ist die Aufrechnung von Gegenforderungen nur insoweit zulässig, als diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Nur mit Inkassovollmacht ausgestattete Beauftragte unserer Firma sind zum Einzug von Rechnungsbeträgen berechtigt.
6. Erfüllungsort für die Zahlung ist Bubenheim.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Alle während einer Geschäftsverbindung gelieferten Waren bleiben bis zum Ausgleich des Kontos unser Eigentum. Solange ist der Käufer daher nicht berechtigt über die Ware außerhalb seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verfügen, sie an Dritte zu verpfänden oder auch nur sicherungsweise zu übereignen.
2. Der Käufer tritt die Kaufpreisforderung, die er durch Veräußerung von Waren erlangt, die noch in unserem Eigentum stehen, zur Sicherung unserer Kaufpreisforderung an uns ab. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, als er seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber uns vertragsgemäß nachkommt. Wenn der Käufer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, stehen die eingezogenen Beträge uns zu und sind gesondert aufzubewahren.
3. Bei Vermischung oder Verarbeitung der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Ware mit anderen Gegenständen steht und im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware das Miteigentum an der neuen Sache zu. Punkt 1. und Punkt 2. finden dabei sinngemäße Anwendung.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Soweit diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen keine besondere Regelung enthalten, gelten die Regeln der deutschen Gesetze. Diese Bestimmungen gehen weder Handelsbrauch noch abweichenden Gepflogenheiten vor.
2. Ergänzend finden für unser Auslandsgeschäft die Incoterms in der letztgültigen Fassung Anwendung, soweit sie mit diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und etwaigen Sonderabsprachen nicht im Widerspruch stehen.
3. Erfüllungsort für die Lieferung ist jeweils der Ort, von dem aus die Lieferung erfolgt. Ist der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist der Gerichtsstand Rockenhausen.

Hier finden Sie unsere AGB auch als PDF zum Download

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